Dr. Kleynmans & Partner GbR
- Rechtsanwälte und Notare -


Reitzensteinstraße 16, 45657 Recklinghausen          Tel. 02361/582760          E-Mail: kanzlei@dr-kleynmans.de


Rechtsgebiete

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Verkehrsunfall-Schadensabwicklung

Nach einem Verkehrsunfall ist die professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehsrecht in vielen Fällen dringend notwendig, um ein klares Bild über die Rechtslage zu erhalten und Ihre persönliche Belastung durch die Schadensabwicklung so gering wie möglich zu halten.


Die Un­fall­scha­den­ab­wick­lung ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass der Ge­schä­dig­te mög­lichst voll­stän­di­gen Scha­den­er­satz vom Un­fall­geg­ner bzw. dem Ver­si­che­rer er­stat­tet ha­ben möchte, der Un­fall­geg­ner bzw. der Ver­si­che­rer je­doch so we­nig wie mög­lich zah­len möch­te. Und so sieht sich der Unfallgeschädigte plötz­lich einer Viel­zahl von Fra­gen ausgesetzt, die meist kurz­fris­tig zu klä­ren sind:

  1. Wer ist schuld, ggf. wie wirkt sich ein Mitverschulden haftungsrechtlich aus? Ggf. welchen Einfluss haben die polizeilichen Feststellungen in Bezug auf die Klärung der Schuldfrage? Wie wirken sich am Unfallort getätigte Aussagen aus?
  2. In welchen Fällen darf ich einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen bzw. in welchen Fällen reicht ein Kostenvoranschlag aus oder darf vielleicht nur ein Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens eingeholt werden? Ggf. wer trägt die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags?
  3. Darf ich als Ge­schä­dig­ter selbst einen Sach­ver­stän­di­gen auswählen oder muss ich mich auf einen Sachverständigen des Versicherers verweisen lassen?
  4. Darf ich mein Fahrzeug reparieren oder liegt ein (wirtschaftlicher Totalschaden vor)?
  5. Muss ich überhaupt reparieren oder darf ich auch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages (so genannt fiktiv) abrechnen?
  6. Wenn der Versicherer Forderungen, die ich auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags erhebe, mit Hinweis auf Prüfberichte oder Gegengutachten kürzt: Welche Kürzungen muss ich tatsächlich akzeptieren und welche nicht?
  7. Welche Bedeutung hat in einem Totalschadensfall der Restwert? Muss ich mein Fahrzeug im Totalschadensfall wirklich verkaufen? Ggf. an wen und zu welchem Preis?
  8. Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung? Ggf. ab wann und für wie lange?
  9. Steht mir eine Wertminderung zu? Ggf. in welcher Höhe?
  10. Sind Aufwendungen für Fahrtkosten, Abmeldekosten für das verunfallte Fahrzeug, Zulassungskosten für das ersatzweise angeschaffte Fahrzeug erstattungsfähig?
  11. Wie sieht es mit sonstigen Sachschäden (z.B. kaputter Kleidung, Helm, Brille, Smartphone, Tablet, Kindersitz, etc.) aus? Ggf. welchen Wert (Zeitwert oder Neuwert?) bekomme ich hier jeweils ersetzt?
  12. Welche Ansprüche habe ich wegen erlittener leichter oder schwerer Verletzungen? Ggf. wie berechne ich Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarf (z.B. bei unfallbedinger Pflegebedürftigkeit) etc.? Welche ärztlichen Berichte werden benötigt und wer holt diese ein?
  13. Welche Ansprüche haben die Erben und Hinterbliebenen einer tödlich verunglückten Person?
  14. Was hat es mit dem Quotenvorrecht auf sich?


Als Geschädigte/r dürfen Sie sofort zur erstmaligen Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, denn auch die Rechtsanwaltskosten sind Teil Ihres Anspruches gegen den Unfallverursacher.

Frühzeitig einen
auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsbeistand einzuschalten, kann Ihnen unter Umständen Geld sparen und das Leben gerade in der unangenehmen Situation nach einem Verkehrsunfall deutlich erleichtern. Die vielen nach einem Unfall aufkommenden Fra­gen klä­ren wir dabei gerne für Sie. Im Rah­men einer vollumfänglichen Un­fall­scha­den­ab­wick­lung set­en wir uns für Sie ein und mit der Ver­si­che­rung des Un­fall­geg­ners oder auch Ihrer eigenen Versicherung aus­ein­an­der.


In unserer Kanzlei sind Ihnen bei der Unfallabwicklung Herr Rechtsanwalt Hömmken als Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Frau Rechtsanwältin Locke gerne behilflich.


Verkehrsstrafrecht

Bei einem Verkehrsunfall kommt es häu­fig vor, dass der Un­fall­geg­ner beim Ver­kehrs­un­fall ver­letzt, in ei­ni­gen - trau­ri­gen - Fällen gar ver­stor­ben ist.


Dies führt zu staats­an­walt­schaft­li­chen Er­mitt­lun­gen ge­gen den Un­fall­ver­ur­sa­cher we­gen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung oder fahr­läs­si­ger

Tö­tung.


Ge­ra­de in die­sen Fäl­len ist es ge­bo­ten, früh­zei­tig an­walt­li­che

Rechts­be­ra­tung in An­spruch zu neh­men.

Mit einem Fach­an­walt­ für Ver­kehrs­recht und über 15 Jahren Erfahrung in der Bearbeitung verkehrsstrafrechtlicher Mandate kann Ih­nen durch die Rechtsbeistände in unserer Kanz­lei die Furcht vor den gra­vie­ren­den recht­li­chen Fol­gen wie Haft- oder Geld­stra­fe so­wie fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen (Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug) ge­nom­men wer­den und drohende Strafen und Sanktionen abgemildert oder teilweise auch vermieden werden.

Auch aus Verkehrsunfällen mit reinem Blechschaden, insbesondere auch klei­nen Park­platz­remp­lern, kann sich ein Verkehrsstrafverfahren, in der Regel we­gen des un­er­laub­ten Ent­fer­nens vom Un­fall­ort, ergeben. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, sich um­ge­hend an­walt­li­chen Bei­stan­des zu be­die­nen, da neben empfindlichen Geldstrafen in Fällen erheblicher Fremdschäden, wobei die Erheblichkeitsgrenze von etlichen Staatsanwaltschaften bereits ab etwa 1.500,00 EUR Fremdschaden gezogen wird, Fahrerlaubnismaßnahmen wie der Fahr­er­laub­nisentzug oder ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten drohen kann. 


Hat man im alkoholisierten Zustand oder unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten, also im fahruntauglichen Zustand, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, kann die Folge ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder gar ein Strafverfahren wegen Trun­ken­heit im Straßenver­kehr oder Ge­fähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs sein. Auch in die­sen Fäl­len ist Hop­fen und Malz aber noch nicht ver­lo­ren. Viel­mehr ist hier ein frühzeitiges ak­ti­ves Tä­tig­wer­den not­wen­dig, in­dem sich mit Hilfe einer fachkundigen anwaltlichen Verteidigung die gra­vie­ren­den Rechts­fol­gen, z.B. ei­ne emp­find­li­che Geld­stra­fe, der Entzug der Fahr­er­laub­nis, ei­ne Sperr­frist für die Wie­derertei­lung der Fahr­er­laub­nis von min­des­tens sechs Mo­na­ten oder die Verpflichtung zur Ein­ho­lung ei­nes po­si­ti­ven me­di­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens (MPU), ab­mil­dern las­sen.


In unserer Kanzlei sind Ihnen für die Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren Herr Rechtsanwalt Hömmken als Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Frau Rechtsanwältin Locke gerne behilflich.


Bußgeldangelegenheiten/OWi-Verfahren

Wie schnell ist es ge­sche­hen: Be­reits ei­ne klei­ne Un­auf­merk­sam­keit führt da­zu, dass


 
- Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen
- Ab­stands­ver­stö­ße
 - Rot­licht­ver­ge­hen
 - Handyverstöße
 - andere verkehrsrechtliche Verstöße


nicht nur ei­ne Geld­bu­ße nach sich zie­hen, son­dern auch mit emp­find­li­chen Punk­te­ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter oder gar mit exis­tenz­be­dro­hen­den Fahr­ver­bo­ten sei­tens der Buß­geld­stel­le ge­ahn­det wer­den sol­len.

Auch in diesen Fällen sollte mög­lichst früh­zei­tig im Buß­geld­ver­fah­ren, am Besten noch im Rah­men der An­hö­rung, Hilfe von einem auf das Verkehrsrecht spezialisiertem Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden, um etwaig vorliegende Ver­fah­rens­feh­ler, for­mel­le Män­gel oder auch sach­li­che Un­zu­läng­lich­kei­ten auf­zu­de­cken und die gegen Sie als betroffene Person geführten Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren zu ei­nem er­folg­rei­chen Ab­schluss zu­füh­ren.

Mögliche Ziele sind dabei


 - den Tatvorwurf zu beseitigen oder abzumildern

 - ein verhängtes Fahrverbot zu umgehen, ggf. ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße zu erreichen

 - die negativen Folgen bei sog. A-Verstößen in der Probezeit (insbesonder Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) zu

   verhindern

 - die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zu verhindern

und/oder

 - die Geldbuße zu reduzieren.


Durch das Spezialwissen des Fach­an­walts für Ver­kehrs­recht und die langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Bußgeldverfahren steht Ihnen in unserer Kanzlei das nötige Know-How und Engagement zur Verfügung, um bei möglichst früh- und rechtzeitiger Mandatierung die Aussichten einer erfolgreichen Verteidigung für Sie zu wahren und mit der Mög­lich­keit der Ein­ho­lung ei­nes mess­tech­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens auf einen für Sie als betroffene Person möglichst po­si­ti­ven Ver­fah­rens­aus­gang hinzuarbeiten.


In unserer Kanzlei stehen Ihnen für die Verteidigung in Bußgeld-/Ordnungswidrigkeitenverfahren Herr Rechtsanwalt Hömmken als Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Frau Rechtsanwältin Locke als kompetente Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung zur Verfügung.


Autokauf-, Reparatur- und Leasingrecht

Die Ge­set­zes­la­ge im Be­reich des Kraftfahrzeugsrechts ist kom­pli­ziert und ge­prägt von vie­len For­ma­li­en. Wer­den die­se nicht be­ach­tet, kommt es häu­fig zu Rechts­nach­tei­len.


Wir be­ra­ten und ver­tre­ten Sie da­her in ver­trags­recht­li­chen Strei­tig­keiten rund um den Neu­wa­gen und Ge­braucht­wa­gen, insbesondere auch zum Gewährleistungs- und/oder Garantierecht, oder bei Problemen mit einer Fahrzeugreparatur sowie rund um das Kfz-Leasing oder Autokreditgeschäfte.

 Unter anderem stellen sich häufig folgende Fra­gen:

  • Ist der Ver­tag überhaupt wirk­sam zu­stan­de ge­kom­men?
  • Was macht die Käuferseite, wenn von der Verkäuferseite ein unverbindlicher Liefertermin überschritten wurde?
  • Muss das Fahr­zeug ab­ge­nom­men wer­den? 
  • Wann muss die Käuferseite Scha­den­er­satz we­gen Nicht­ab­nah­me des Fahr­zeu­ges be­zah­len? 
  • Wann darf ein Ver­tag wi­der­ru­fen wer­den?
  • Welche Rechte habe ich bei Fahrzeug- oder Reparaturmängeln?
  • Wann liegt ein Man­gel und wann Ver­schleiß vor? 
  • Wie muss sich die Käuferseite und wie die Verkäuferseite im Fal­le des Vor­lie­gens ei­nes Man­gels ver­hal­ten? 
  • Wann kann die Käuferseite den Kauf­preis min­dern, Scha­den­er­satz ver­lan­gen oder vom Ver­trag zu­rück­tre­ten? 
  • Wel­che Rol­le spielt ei­ne ab­ge­schlos­se­ne Ga­ran­tie im Ver­hält­nis zur Ge­währ­leis­tung?
  • Wie wirken sich Gebrauchsspuren, übermäßige Nutzung, Mängel und Schäden bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen aus? Wofür hafte ich und wofür nicht?
  • Ggf. was muss ich dem Leasinggeber ersetzen? (Reparaturkosten? Minderwert? Mehrwertsteuer?)


Bei der Be­ant­wor­tung die­ser und vieler anderer Fragen sowie zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte aus dem so genannten Verkehrszivilrecht ste­hen Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Hömmken als Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Frau Rechtsanwältin Locke mit Kom­pe­tenz und lang­jäh­ri­ger Er­fah­rung zur Sei­te.


Verwaltungsstreitverfahren/Fahrerlaubnisrecht

Das Verkehrsverwaltungsrecht befasst sich vor allem mit Maßnahmen rund um die Fahrerlaubnis, sei es mit Fragen rund um der Fahrerlaubnis-Erteilung oder der Fahrerlaubnis-Entziehung oder aber auch andere Maßnahmen und Auflagen rund um die Fahrerlaubnis.


Schwerpunktenthemen aus dem Verkehrsverwaltungsrecht sind aber auch Fragen rund um die Fahrtenbuchauflage oder die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen, wie z.B. Abschleppmaßnahmen.




Die anwaltliche Tätigkeit befasst sich vor allem mit Folgen ordnungsrechtlicher Verstöße innerhalb der Probezeit und daraus resultierende Maßnahmen, wie die Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wie die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) - insbesondere nach dem Fahrerlaubnisentzug wegen Erreichens der Punktegrenze oder wegen Drogen- oder Alkoholfahrten. Auch bei anderen Fahreignungszweifeln (z.B. wegen Krankheiten oder wegen Ihres Alters) können behördliche Maßnahmen wie z.B. die Beibringung einer positiven MPU, fachärztliche Begutachtungen oder Fahrproben drohen. Nicht jede Maßnahme ist dabei immer rechtmäßig. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen eine MPU verlangt, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung für Sie prüfen. Falls Ihnen z.B. wegen einer Alkoholfahrt mit weniger als

1,6 Promille die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen wurde, ist eine pauschale MPU-Anordnung regelmäßig nicht zulässig, kann aber in Ausnahmefällen doch auch rechtmäßig sein. Zwar ist die MPU-Anordnung selbst leider nicht anfechtbar. Gegen einen für den Fall der Nichtbeibringung einer fälschlicherweise geforderten MPU folgenden Fahrerlaubnisentzug könnte eine Klage indes durchaus Erfolg haben. Dies kann ein erfahrener Rechtsanwalt anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Beim Verkehrsverwaltungsrecht geht es aber auch häufig um andere behördliche Maßnahmen wie z.B. das einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren nachgelagerte Verfahren wegen der
Auflage des Führens eines Fahrtenbuchs. Wenn die Behörde Sie als Halter eines Fahrzeugs wegen einer mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat dazu befragt, von welcher Person Ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt wurde und Sie von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen möchten, könnte Ihnen eine Fahrtenbuchauflage drohen. Lassen Sie sich rechtzeitig vor einer Äußerung oder Nichtäußerung von einem erfahrenen Rechtsbeistand zu den Voraussetzungen und Folgen und Vermeidbarkeit einer Fahrtenbuchauflage beraten.

Häufiger Streitpunkt zwischen Bürger und Staat im Verkehrsverwaltungsrecht ist auch die Frage nach der
Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme. Übrigens darf ein Fahrzeug grundsätzlich nicht nur abgeschleppt werden, wenn es so geparkt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet oder behindert werden, sondern kurioserweise darf ein Fahrzeug auch abgeschleppt werden, um es zu schützen – und zwar vor Dieben. Eine solche Maßnahme ist z.B. zulässig, wenn das Auto unverschlossen oder mit offenem Fenster geparkt wird. Rechtsgrundlage dafür sind die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. Auch in einem solchen Fall können dem Betroffenen die Abschleppkosten auferlegt werden, wobei in Abschleppfällen stets zu prüfen ist, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde und ob die Maßnahme generell rechtmäßig erfolgte.

Wir empfehlen Ihnen, unmittelbar nach Einleitung eines Verkehrsverwaltungsverfahrens einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Nur der Rechtsanwalt kann auf Augenhöhe mit den Behörden verhandeln und hat weitreichende Teilnahme- und Einsichtsrechte schon während des Verfahrens. So kann der Rechtsanwalt z.B. Einsicht in die behördliche Verfahrensakte nehmen und dadurch ermitteln, was genau die Behörde Ihnen vorwirf und welche Ziele die Behörde anstrebt. Nur so kann hierauf frühzeitig reagiert werden und die bestmögliche Strategie Ihrer Vertretung für Sie entworfen werden.

Im Verkehrsverwaltungsrecht bieten wir Ihnen in unserer Kanzlei Beratung und Vertretung vor allem in folgenden Bereichen:


  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Folgen von Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit
  • medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und Aufbauseminare
  • Fahrtauglichkeit, Fahreignung, Einschränkungen und Auflagen bei Fahrerlaubnissen
  • Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage
  • Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme


In unserer Kanzlei stehen Ihnen für die Bearbeitung Ihrer verkehrsverwaltungsrechtlichen Fälle Herr Rechtsanwalt Hömmken als Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Frau Rechtsanwältin Locke mit Kom­pe­tenz und lang­jäh­ri­ger Er­fah­rung zur Sei­te.


Mietrecht

Das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern gestaltet sich nicht immer einfach.


Sowohl im Bereich privater als auch gewerblicher Miet- und Pachtverhältnisse kommt es immer wieder zu einer Vielzahl von Streitpunkten.


Deshalb ist es wichtig, im Mietrecht immer gut beraten zu sein.

Ob Sie nun Mieter sind, die Mietmängel nicht weiter hinnehmen wollen oder ein Mietverhältnis beenden möchten oder ob Sie Vermieter sind, der die Miete erhöhen oder ein Mietverhältnis kündigen möchte; wenn Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten informieren, egal, ob auf Mieter- oder auf Vermieterseite, können Sie sich Streit über die Mietsache ersparen oder entstandene Streitigkeiten schlichten oder unliebsame Mietverhältnisse beenden.

Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit im Bereich des
privaten und gewerblichen Mietrechts und Pachtrechts können wir sie kompetent unter anderem bei folgenden Problemstellungen beraten und vertreten:


  • Gestaltung und Auslegung von Miet- und Pachtverträgen
  • Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen
  • Störungen des Mietverhältnisses, z.B. durch Zahlungsrückstände oder Verstöße gegen die Hausordnung
  • Rechte und Pflichten bei Mietmängeln
  • Mietminderungen
  • Mieterhöhungen
  • Räumungsklagen
  • unsachgemäßer Rückgabe des Mietobjekts
  • Schadensersatzansprüche
  • Aufwendungsersatzansprüche
  • Schönheitsreparaturen
  • Kautionszahlungen oder -rückzahlungen
  • Nebenkostenabrechnungen


Gerne beraten wir Sie also bereits vor Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages im privaten oder gewerblichen Miet- und Pachtrecht. Die Gestaltung von Mietverträgen, Pachtverträgen oder einzelner Vertragsklauseln gehört dabei ebenso zum Leistungsspektrum wie eine umfassende rechtliche Prüfung der in Ihrem Vertrag enthaltenen Vertragsklauseln.

Außerdem zählt die Beratung im Vorfeld von
Kündigungen oder Aufhebungsverträgen von Miet- oder Pachtverhältnissen zum Leistungsangebot unserer Kanzlei. Hierbei prüfen wir vorab für Sie die Voraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen der Kündigung (z.B. auch hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung oder einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges) und bereiten auf Wunsch für Sie eine frist- und formwirksame Kündigungserklärung vor. In einer gerichtlichen Räumungsklage bzw. Räumungsschutzklage werden Ihre Interessen durch unseren erfahrenen Rechtsbeistand mit Nachdruck vertreten.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von
mietrechtlichen Ansprüchen aller Art, also z.B. bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Räumungsansprüchen oder der Durchsetzung oder Abwehr einer Mieterhöhung oder einer Mietminderung oder der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen aus Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen oder der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen aus Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Mietsache (Beseitigung der Mängel an der Mietsache, Mietmindeurngsansprüche, Schadens- und Aufwendungsersatz, Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturen) oder aber auch bei Streitigkeiten über die Kaution.

In unserer Kanzlei steht Ihnen für alle mietrechtlichen Fragen und Probleme Frau Rechtsanwältin Lind als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht als kompetente Ansprechpartnerin mit langjähriger Erfahrung zur Verfügung.


Wohnungseigentumsrecht

Gerne beraten wir Sie beispielsweise bei der Vorbereitung auf Wohnungseigentümerversammlungen sowie bei der Anfechtung von WEG-Beschlüssen.


In unserer Kanzlei steht Ihnen für alle WEG-rechtlichen Fragen und Probleme Frau Rechtsanwältin Lind als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht als kompetente Ansprechpartnerin mit langjähriger Erfahrung zur Verfügung.


Reiserecht

Der Urlaub sollte die schönste Zeit des Jahres sein, kann aber leider schnell zum echten Alptraum werden.


Wenn der Reiseveranstalter nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht hat oder nicht in der zugesicherten Qualität, helfen wir Ihnen gerne dabei, etwaig Ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen, ob Reisepreisminderung oder Schadenersatz.

Durch die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG oder das Montrealer Übereinkommen werden Sie als Passagier insbesondere auch auf Flugreisen in vielen Situationen besonders geschützt. Gerne machen wir für Sie die Ihnen zustehenden Fluggastrechte geltend, falls Ihr Flug annulliert wird oder sich verspätet oder Sie aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig an Ihren Zielort befördert werden.

Reisemängel bei Pauschalreisen sollten Sie übrigens immer sofort am Urlaubsort gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder direkt beim Reiseveranstalter rügen und Abhilfe verlangen, da Ansprüche auf eine Reisepreisminderung oder Schadenersatz regelmäßig erst dann bestehen, wenn der Reiseveranstalter Kenntnis von den Mängeln erlangt und trotzdem keine Abhilfe schafft. Dafür benötigen Sie noch keinen Rechtsanwalt.


Sie sollten auch am Urlaubsort bereits Beweise sichern, z.B. mit Foto- oder Videoaufnahmen, die den jeweiligen Reisemangel belegen. Nach dem Ende der Reise gelten Fristen, innerhalb derer Sie bestimmte Mängel bzw. Ansprüche geltend machen müssen, weshalb Sie nach der Urlaubsrückkehr schnellstmöglich die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter rügen und ihre Forderungen nach einer Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz dort anmelden sollten.


Weigert sich der Reiseveranstalter auf Ihre Forderungen einzugehen, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit guten Kenntnissen im Reiserecht aufsuchen.


Bei reiserechtlichen Problemen helfen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Locke und Herr Rechtsanwalt Hömmken gerne weiter.


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