Dr. Kleynmans & Partner GbR
- Rechtsanwälte und Notare -


Reitzensteinstraße 16, 45657 Recklinghausen          Tel. 02361/582760          E-Mail: kanzlei@dr-kleynmans.de


Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

Dr. Kleynmans & Partner GbR


Reitzensteinstr. 16, 45657 Recklinghausen

Tel.: 02361 582760 E-Mail: kanzlei@dr-kleynmans.de


- nachfolgend die Kanzlei oder die Rechtsanwälte genannt -


Für Verträge mit den Rechtsanwälten der Kanzlei, die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft oder eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (= außergerichtliche Vertretung der Mandantschaft, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung der Mandantschaft in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeineMandatsbedingungen. Diese gelten ebenfalls für die Vertragsanbahnung sowie etwaige Folgeverträge mit der den Auftrag erteilenden Partei (nachfolgend: „Mandantschaft“).



§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Kanzlei Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.


(2) Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit der Mandantschaft, soweit die Mandantschaft die Kanzlei mit Folgesachen beauftragt.


(3) Abweichungen von diesen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Kanzlei. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform selbst.


(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Rechtsanwälte stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.



§ 2 Zustandekommen und Umfang des Mandats


(1) Ein Mandat kommt erst durch die Annahme eines entsprechenden Angebots der Mandantschaft zustande.


(2) Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.


(3) Vertragspartner der Mandantschaft ist grundsätzlich die Kanzlei, soweit nicht gesetzlich die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar der Kanzlei zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Kanzlei entsprechend der kanzleiinternen Organisation.


(4) Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag der Mandantschaft begrenzten Mandatsvertrag.


(5) Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt außerdem Folgendes:


1. Die Tätigkeit oder Beratungsleistung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Vielmehr hat die Mandantschaft etwaige steuerliche Auswirkungen durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung und eigene Kosten klären zu lassen. Dabei hat die Mandantschaft etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater der Mandantschaft mitteilen zu lassen.


3. Die Beratungsleistung wird ausschließlich gegenüber der Mandantschaft erbracht. Die Rechtsanwälte übernehmen gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden.


4. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie von der Mandantschaft einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.



§ 3 Pflichten der Rechtsanwälte


(1) Eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Rechtsanwälte besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts. Vor dem Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts werden die Rechtsanwälte nur tätig auf ausdrückliches Verlangen der Mandantschaft mit dem Inhalt:


„Ich verlange ausdrücklich, dass die Rechtsanwälte bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnen und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu. Die Rechtsanwälte haben mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn die Rechtsanwälte zuvor ihre anwaltliche Leistung vollständig erbracht haben.“



(2) Im Rahmen ihres Tätigwerdens werden die Rechtsanwälte insbesondere folgende Leistungen erbringen:


1. Die Rechtsanwälte sind zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie führen alle ihnen übertragenen Mandate unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch. Die Mandantschaft wird von den Rechtsanwälten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis ihrer Bearbeitung informiert.


2. Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen der Mandatsbearbeitung durch die Mandantschaft anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Rechtsanwälte sind jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID der Mandantschaft, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Die Rechtsanwälte sind außerdem verpflichtet, Verdacht auf Geldwäsche zur Anzeige zu bringen. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft (siehe auch § 5 dieser Mandatsbedingungen).


3. Für die Mandantschaft eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung der Mandantschaft auf das von der Mandantschaft zu benennende Konto überweisen.


4. Die Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten der Mandantschaft treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.



§ 4 Mitwirkungspflichten der Mandantschaft


Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten der Mandantschaft:


1. Die Mandantschaft unterrichtet die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß und übermittelt den Rechtsanwälten sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form rechtzeitig.


2. Die Mandantschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt zu treten und sämtliche von diesen Stellen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen umgehend an die Rechtsanwälte weiterzuleiten.


3. Die Mandantschaft wird die Rechtsanwälte über jede Änderung ihrer Kontaktdaten umgehend informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche dafür sorgen, dass Postsendungen und/oder E-Mails gelesen und wichtige Dokumente der Gerichte, Behörden und/oder Gegenseite sofort an die Rechtsanwälte weitergeleitet werden und Anfragen der Rechtsanwälte – ggf. durch eine Vertretung – beantwortet werden.


4. Die Rechtsanwälte dürfen den Angaben der Mandantschaft ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die von der Mandantschaft mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Die Mandantschaft wird die ihr von den Rechtsanwälten übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß, richtig und vollständig wiedergegeben sind und die Rechtsanwälte bei etwaigen Fehlern sofort kontaktieren und diese richtig stellen.



§ 5 Vergütung


(1) Die der Kanzlei für die Tätigkeit oder Beratungsleistung gegen die Mandantschaft zustehende Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.


(2) Die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.


(3) Sofern nicht anders vereinbart, hat die Kanzlei neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


(4) Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.


(5) Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


(6) Die Mandantschaft ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Rechtsanwälte vollständig auszugleichen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mandantschaft in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.


(7) Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.


(8) Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.


(9) Die Mandantschaft tritt alle ihr aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen der Mandantschaft dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange die Mandantschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt ist.


(10) Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige der Mandantschaft zustehende Zahlbeträge, die bei der Kanzlei eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


(11) Eine Aufrechnung der Mandantschaft gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.



§ 6 Rechtsschutzversicherung


(1) Sofern die Mandantschaft die Inanspruchnahme einer von ihr unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwälte beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind die Rechtsanwälte unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.


(2) Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen der Mandantschaft und den Rechtsanwälten. Die Rechtsanwälte werden ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber der Mandantschaft erbringen und in Rechnung stellen. Die Mandantschaft wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber den Rechtsanwälten begleichen. Bei den Rechtsanwälten

eingehende Erstattungsleistungen werden die Rechtsanwälte umgehend an die Mandantschaft auskehren, soweit durch die Mandantschaft kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht.


(3) Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt. Der Mandantschaft können daher auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung eigene Kosten entstehen, insbesondere eine mit der Rechtsschutzversicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung, aber auch z.B. Reisekosten bei der Wahrnehmung von Auswärtsterminen oder Auskunftskosten oder andere Kosten, die von der Rechtsschutzversicherung im jeweils versicherten Tarif nicht erstattet werden.


(4) Die Mandantschaft ist einverstanden, dass die Rechtsanwälte gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber der Mandantschaft erbracht hat.



§ 7 Kündigung


(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von der Mandantschaft jederzeit gekündigt werden.


(2) Das Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.


(3) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt oder Ausspruch der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.


(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.



§ 8 Kommunikation


(1) Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommen die Rechtsanwälte ihrer Informationspflicht durch die Nutzung eines der von der Mandantschaft mitgeteilten Kommunikationsweges nach. Die insoweit von der Mandantschaft mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.


(2) Die Kanzlei ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) der Mandantschaft Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen der Mandantschaft unmittelbar erkennbar oder die Mandantschaft widerspricht oder widerruft ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.


(4) Die Kanzlei macht die Mandantschaft darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind und dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern bei Sender und Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.


(5) Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten der Mandantschaft unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.


(6) Die Mandantschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft weitergibt, wenn die Kanzlei den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung der Mandantschaft zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt und dass die Mandantschaft außerdem verpflichtet bleibt, alle für die Rechtsschutzversicherung erforderlichen Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß, richtig und vollständig bereit zu stellen und diese auf Anforderung auch den Anwälten zur Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung zukommen zu lassen.


(7) Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind den Rechtsanwälten von der Mandantschaft stets unverzüglich mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.



§ 9 Haftungsbeschränkung


Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und der Mandantschaft bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.


Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000,00 EUR abdeckt (maximal 1.000.000,00 EUR pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.



§ 10 Abtretung


Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.



§ 11 Aktenaufbewahrung und Vernichtung, Versendungsrisiko


(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden können, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.


(2) Eine vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen der Mandantschaft und den Rechtsanwälten und auch nicht auf Schriftstücke, die die Mandantschaft bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.


(3) Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt die Mandantschaft, es sei denn, sie hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.



§ 12 Schlichtungsstelle und Gerichtsstand


(1) Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


(2) Ist die Mandantschaft Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Kanzlei. Dasselbe gilt, wenn die Mandantschaft keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.


(3) Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei der Rechtsanwälte, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.



§ 13 Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


(2) Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


(3) Die nachfolgenden Datenschutzhinweise (Anlage 1) und die Informationen zu einem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Anlage 2) sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.


(4) Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.Neuer Text


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