Dr. Kleynmans & Partner GbR
- Rechtsanwälte und Notare -


Reitzensteinstraße 16, 45657 Recklinghausen          Tel. 02361/582760          E-Mail: kanzlei@dr-kleynmans.de


Notariat

Notariat

Manche Situationen im Leben sind nicht nur für einen persönlich besonders wichtig, sondern sind auch rechtlich besonders bedeutsam. So etwa, wenn man sich z.B. entschließt eine Immobilie zu kaufen, eine Gesellschaft zu gründen, Regelungen für den Ernstfall (Stichworte: Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung) oder für den Tod zu treffen oder einen Ehevertrag zu schließen. Solche Rechtsgeschäfte haben eine große rechtliche Tragweite für alle Beteiligten. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz für bedeutsame Rechtsgeschäfte die Mitwirkung eines Notars vor.

Der
Notar berät die Beteiligten als juristischer Experte und klärt sie umfassend über die Bedeutung derartiger Rechtsgeschäfte auf. Er wahrt die Interessen aller Beteiligten durch rechtssichere Formulierungen und gewährleistet, dass rechtlich Unerfahrene nicht benachteiligt werden. Er beurkundet Rechtsgeschäfte und erledigt als vertrauenswürdige Schnittstelle zwischen den Beteiligten, Behörden, Gerichten und Finanzämtern den reibungslosen Vollzug der Anliegen. So sorgt er für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Vor einer Beurkundung berät der Notar alle Beteiligten umfassend, wie sich ihre ersönliche Wünsche am Besten umsetzen lassen und wie alle Beteiligten ihre Rechte und Ansprüche wahren können. Auf Grundlage dieser Beratung, der Vorgaben der Beteiligten und Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen und der individuellen Umstände bereitet der Notar die Urkunde vor. Dabei achtet er auf
rechtssichere Formulierungen sowie auf Fairness und Ausgewogenheit der Regelungen. In der Regel stellt er den Beteiligten einen Entwurf der Urkunde zur Verfügung.


Sind alle Beteiligten mit den getroffenen Regelungen einverstanden, findet die Beurkundung statt. Bei dieser müssen sich alle Beteiligten durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und der Notar verliest sodann den gesamten Text der Urkunde. Der Inhalt sowie die rechtliche Tragweite der getroffenen Regelungen werden den Beteiligten nochmals erläutert. Mit der notariellen Urkunde wird ein rechtswirksames Dokument erstellt, dessen Inhalt die Beteiligten bindet und das hohe Beweiskraft, insbesondere gegenüber Gerichten oder Behörden, besitzt. So kann ein notarielles Testament z.B. ggf. einen ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Nach der Beurkundung überwacht der Notar den gesamten Vollzug. Er holt z.B. Genehmigungen und Zeugnisse ein, beantragt Registereinträge, übernimmt notwendige Anzeigen bei Behörden, teilt Zahlungstermine mit und erteilt, wenn notwendig, die Vollstreckungsklausel zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen.

Als
Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar neutral und unabhängig. Deshalb vertritt er - anders als ein Rechtsanwalt - nicht die Interessen einer einzigen Partei, sondern berät alle Beteiligten unparteiisch. Notare sind zudem strengen Richtlinien und vielfältigen Amtspflichten unterworfen, deren Einhaltung regelmäßig durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts überprüft wird.

Frau
Notarin Stefanie Lind und Herr Notar Norbert Hömmken aus unserer Kanzlei sind maßgeblich auf den Gebieten des Immobilien-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts tätig, stehen Ihnen also insbesondere zur Verfügung bei


  • Immobiliengeschäften, insbes. Kauf oder Übertragung von Immobilien, Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurechten,
  • Überlassungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge,
  • Dinglichen Grundstücksbelastungen, wie Grundschulden, Dienstbarkeiten sowie Wohn- und Nutzungsrechten (Nießbrauch, Wegerecht, Überbaurecht, etc.),
  • Grundstücksveränderungen durch Grundstücksteilung, Begründung von Erbbaurechten oder Begründung von Wohnungs-/Teileigentum,
  • Änderungen von Erbbaurechtsverträgen und/oder Wohnungs-/Teileigentums-Anordnungen und/oder Gemeinschaftsordnungen
  • letztwilligen Verfügungen, z.B. durch Testamente und/oder Erbverträge,
  • Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses,
  • Erb- und Pflichtteilsverzichten,
  • Erbscheinsanträgen und Ausschlagung von Erbschaften,
  • Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen,
  • Adoptionen und Sorgerechtserklärungen,
  • Ehe- und Partnerschaftsverträgen,
  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen,
  • Gründung von Kapital- und/oder Personengesellschaften,
  • Anmeldungen und/oder Ummeldungen zum Handelsregister,
  • Veräußerung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften,
  • Strukturveränderungen in der Gesellschaft wie z.B. Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen,
  • Auflösungen von Gesellschaften und Löschung aus dem Handelsregister,
  • Vereinsgründung,
  • Veränderungen in der Vereinsstruktur und/oder Vereinssatzung.


Immobilien

Mit dem Erwerb eines Eigenheims geht für viele ein großer Traum in Erfüllung und auch Kapitalanleger investieren vermehrt in Grundbesitz. Der Erwerb einer Immobilie – zur eigenen Nutzung und/oder als Wertanlage – ist für die meisten Menschen die größte und wichtigste Investition in ihrem Leben. Die große Bedeutung des Immobilienkaufs hat auch der Gesetzgeber erkannt und im Bürgerlichen Gesetzbuch das Erfordernis der notariellen Beurkundung für dieses Rechtsgeschäft vorgesehen. Diese bietet den Vertragsparteien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.

Die wesentlichen Inhalte eines Immobiliengeschäfts, sei es nun ein Erwerb durch Kauf oder durch Schenkung (z.B. zur Vorwegnahme der Erbfolge) oder durch eine Mischung aus Kauf und Schenkung, werden meist schon im Vorfeld abgesprochen: Wie hoch ist der Kaufpreis, muss dieser eventuell durch ein Darlehen finanziert werden, welches dann ggf. durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden muss, wann ist das Objekt bezugsfertig, in welchem Zustand befindet es sich, werden bewegliche Gegenstände mitverkauft, etc. Anschließend können sich die Vertragsparteien an einen Notar ihrer Wahl mit der Bitte um Vorbereitung des Kaufvertrags wenden. Der Notar klärt zunächst den Sachverhalt, bevor er prüft, ob und wie die gewünschten Vereinbarungen rechtlich umgesetzt werden können. Anhand des Grundbuchauszugs verschafft sich der Notar Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen, den bestehenden Belastungen des Kaufobjekts und etwaigen Hindernissen für die Durchführung des Vertrages. Zudem zeigt er gegebenenfalls verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten auf und weist die Beteiligten auf mögliche Risiken hin.


Im Vordergrund steht der sichere Leistungsaustausch, das heißt, dass der Verkäufer sein Eigentum erst verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat und andererseits der Käufer sein Geld erst aus der Hand gibt, wenn sichergestellt ist, dass er Eigentümer der Immobilie wird. Die wirtschaftliche Bewertung eines Vertrags, insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises, gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des Notars. Auch in steuerlicher Hinsicht berät der Notar die Beteiligten grundsätzlich nicht. Wollen die Vertragsbeteiligten sich hier Klarheit verschaffen, so sollten sie sich vor Beurkundung an einen Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.

Schließlich setzt der Notar die individuellen Vorstellungen aller Vertragsbeteiligten in einen auf ihre Wünsche unter Berücksichtigung des rechtlichen Möglichen gefertigten Entwurf um. Diesen stellt der Notar den Beteiligten rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung, bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer mindestens zwei Wochen vor einem Beurkundungstermin. So erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, sich vorab mit dem Vertrag auseinanderzusetzen. Bei etwaigen Rückfragen steht der Notar allen Beteiligten als Ansprechpartner zu Verfügung.

Sofern beim Immobilienkauf der Käufer ein Finanzierungsdarlehen aufnehmen will, empfiehlt es sich, möglichst bald mit der finanzierenden Bank die Einzelheiten zu besprechen. Da das Darlehen regelmäßig mit einem Grundpfandrecht (meist einer Grundschuld) am Kaufobjekt abgesichert wird, teilt die Bank dem Notar die Einzelheiten mit.

Bei der Beurkundung des Kaufvertrages verliest der Notar den vollständigen Vertrag Wort für Wort, erläutert den Inhalt und weist auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts und der einzelnen Vertragsregelungen hin. Alle Vertragsbeteiligten haben in der Beurkundungsverhandlung die Möglichkeit, offene Punkte anzusprechen. Sind alle Fragen beantwortet und - bei Bedarf - letzte Änderungswünsche im allseitigen Einvernehmen eingearbeitet worden, unterzeichnen die Vertragsbeteiligten und der Notar die Urkunde. Sofern dem Notar die Daten für die Grundschuld vorab mitgeteilt worden sind, kann meist sogleich im Anschluss an den Kaufvertrag auch die Grundschuldbestellung beurkundet werden.

Ist der Kaufvertrag unterschrieben, kümmert sich der Notar in den kommenden Wochen um die Vertragsabwicklung, d.h. den reibungslosen Vollzug des Kaufvertrags. Dabei holt der Notar alle erforderliche Genehmigungen und andere zum Vollzug notwendige Erklärungen von Behörden ein, übernimmt den Schriftverkehr mit Gerichten und Grundbuchamt und die notwendige Anzeige beim Finanzamt. Auch die komplizierte Abwicklung mit abzulösenden und finanzierenden Banken erledigt der Notar. Er sichert den Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gegen den Verlust seiner Rechte aus dem Kaufvertrag ab und sorgt für die Eintragung seiner Finanzierungsgrundschuld.

Steht fest, dass dem Eigentumserwerb keine Hindernisse mehr im Wege stehen, informiert er den Käufer darüber, dass der Kaufpreis nunmehr unbesorgt bezahlt werden kann (sog. Fälligkeitsmitteilung). Nach der Zahlung des Kaufpreises beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt und überwacht deren Vollzug. Insoweit gilt, dass das Eigentum an einer Immobilie immer erst mit der Umschreibung im Grundbuch übergeht. Hierüber erhält der Notar eine Eintragungsbekanntmachung vom Grundbuchamt, die den Vertragsbeteiligten übersandt wird.

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Derselbe Vertrag kostet also bei jedem Notar gleich viel. Über die zu erwartenden Kosten eines Immobilienkaufvertrages gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.

Für alle Immobiliengeschäfte stehen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Notarin Lind und Herr Notar Hömmken zur Verfügung.

Erbbaurecht


Im Immobilienrecht gilt der Grundsatz, dass das Eigentum an Bauwerken (also z.B. einem Haus) mit dem Eigentum an dem Grundstück übergeht. Anders ist dies bei einem
Erbbaurecht, welches sinngemäß das Recht ist, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am aufstehenden Bauwerk fallen also beim Erbbaurecht ausnahmsweise auseinander. Der Erbbauberechtigte erwirbt also das Recht, das Grundstück und eine auf dem Grundstück errichtete Immobilie (Eigenheim oder Wohnungs- und Teileigentum) zu nutzen. Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verbleibt bei dem Grundstückseigentümer, dem Erbbaurechtsausgeber. Dieser erhält für die Nutzung des Grundstücks eine Entschädigung, den sogenannten Erbbauzins. Das Grundstück ist in einem eigenen Grundbuch, dem Erbbaugrundbuch, verzeichnet.

Herausgeber von Erbbaurechten sind hauptsächlich Kirchen- oder Stadtgemeinden. Es können aber auch juristische Personen und sogar – in seltenen Fällen – Privatpersonen sein. Das Erbbaurecht wird dabei auf Zeit ausgegeben (meist 99 Jahre).

In einem dem
Erbbaurecht zugrunde liegenden Vertrag werden die Höhe des Erbbauzinses und dessen Bewertung geregelt. Dort werden auch die Dauer des Erbbaurechtes, die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer, Verfügungsbeschränkungen, Zustimmungserfordernisse und die weiteren Rechte und Pflichten des jeweiligen Erbbauberechtigten geregelt. Die Erstellung dieses Vertrages sowie Anpassungen des Vertrages bedürfen notarieller Beurkundung.

In der Regel bedarf jede Veräußerung des Erbbaurechtes oder Teilen des Erbbaurechtes sowie dessen Belastung mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Nutzungsrechten oder Reallasten der
schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Ferner muss der Grundstückseigentümer an Inhaltsänderungen des Erbbaurechts und der zur Sicherung des Erbbauzinses bestellten Reallast mitwirken.

Bis zum Eingang der Zustimmung des im Grundstücksgrundbuch eingetragenen Eigentümers (Erbbaurechtsausgebers) zur Veräußerung oder Belastung des erworbenen Erbbaurechtes in der vorgeschriebenen Form bei dem beurkundenden Notar ist der Vertrag schwebend unwirksam. Für die endgültige Abwicklung der Urkunde ist die Zustimmung zwingend erforderlich. Es sollte daher im Vorfeld der Übertragung eines Erbbaurechts bereits abgesichert werden, dass der Grundstückseigentümer/Erbbaurechtsausgeber die Zustimmung zu der Veräußerung des Erbbaurechts sowie ggf. zur Belastung mit einer Finanzierungsgrundschuld auch tatsächlich erteilen wird. Denn andernfalls müsste diese Zustimmung ggf. durch ein langwieriges gerichtliches Verfahren ersetzt werden. Daher empfiehlt es sich, bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Grundschuldbestellung, den Inhalt des Vertrages mit dem Grundstückseigentümer/Erbbaurechtsausgeber abzuklären, insbesondere im Hinblick auf eine etwa anstehende Anpassung des Erbbauzinses oder die Höhe einer neu einzutragenden Grundschuld.

Für die
Errichtung, Durchführung, Abwicklung, Übertragung und/oder Abwicklung von Erbbaurechtsverträgen steht Ihnen in unser Kanzlei in erster Linie Frau Notarin Lind als erfahrene, kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Wohnungs-/Teileigentum


Das Wohnungseigentum ist heute eine weit verbreitete Form des Immobilienbesitzes. Es eröffnet breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, eine eigene Wohnung, verbunden mit echtem Raum- und Grundeigentum, zu erwerben. In größeren Städten steht es inzwischen gleichrangig neben den traditionellen Formen des Eigenheims. Wohnungseigentum bedeutet aber in aller Regel auch, dass der einzelne Eigentüm er mit seinem Eigentum nicht uneingeschränkt schalten und walten kann.


Er ist auf das Zusammenwirken mit den mehr oder weniger zahlreichen anderen Miteigentümern angewiesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die für sie geltenden Regeln sind deshalb für den einzelnen Eigentümer von großer Bedeutung.


Herzstück von Wohn- und Teileigentum ist die Teilungserklärung. Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde. Sie wird mit Entstehen der Eigentümergemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Dazu muss ein Aufteilungsplan miteingereicht werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Erklärung später im Prinzip nur einstimmig ändern und dies beim Notar unterschreiben.

Im ersten Teil einer Teilungserklärung werden in der Regel die zu den einzelnen Wohneinheiten gehörenden Räume beschrieben. Dazu können auch unter anderem Keller, Garage, Garten oder Terrasse zählen. Außerdem ist das Gemeinschaftseigentum aufgelistet. Vielfach werden zudem Fenster, Türen, Balkone oder Rasenflächen genannt. In einer guten Erklärung ist möglichst alles präzise zugewiesen, damit es keinen Streit gibt. Die Abgrenzungen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum sind im Aufteilungsplan eingezeichnet.

Die Gemeinschaftsordnung als zweiter Bestandteil der Teilungserklärung kann ähnlich einer Hausordnung beispielsweise Ruhezeiten vorschreiben. Deutlich wichtiger sind jedoch Vorgaben zu Zahlungsverpflichtungen, zur Hausverwaltung und zur Eigentümerversammlung, etwa zum Stimmrecht. Die Frage, ob die Stimmen nach Objekt-, Kopf- oder Wertprinzip zählen, entscheidet wesentlich über den Einfluss des einzelnen Eigentümers auf Beschlüsse.

Bei dem Erwerb von Wohnungseigentum sollten Kaufinteressenten das Regelwerk unbedingt vor dem Kauf lesen, weil sie es akzeptieren müssen, wie es ist. Wem die Vorgaben nicht passen, sollte vom Erwerb Abstand nehmen. Dem Käufer verrät das Schriftstück noch mehr: Die Teilungserklärung enthält Informationen darüber, wie die Immobilie und andere Gebäudeflächen genutzt werden dürfen. Ist in der Wohnung nur Wohnen erlaubt, kann sie als Ferienwohnung dienen oder Praxis? Thema eigener Garten in Sondernutzung: Wie hoch darf der Zaun sein? Ist eine Gartenhütte erlaubt? Und beim Gemeinschaftseigentum: Sind die Stellplätze für alle da oder besteht eine Sondernutzung, die einer bestimmten Wohnung zugeordnet ist? Ist der Rasen ausschließlich für die Leute aus dem Erdgeschoss?


In unserer Kanzlei stehen Ihnen für die Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum sowie für dessen Veräußerung oder Aufhebung Frau Notarin Lind und Herr Notar Hömmken als erfahrene, kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Vererben und Schenken


Um Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens für die Zeit nach dem Tod zu verhindern oder einfach nur seine Vermögensnachfolge zu ordnen und selbst zu bestimmen, ist es wichtig, schon zu Lebzeiten für die Zeit nach dem Tod vorzusorgen durch letztwillige Verfügungen in Form eines Testaments oder Erbvertrags.


Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber in der dann geltenden gesetzlichen Erbfolge festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder - also die Enkelkinder des Erblassers - zum Zuge und so weiter. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge - also die Geschwister des Erblasser. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern - ersatzweise deren Abkömmlinge -, die Urgroßeltern und so weiter.

Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem
Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.

Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, können Sie hiervon durch ein
Testament oder einen Erbvertrag abweichen. Somit können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Lediglich das sogenannte Pflichtteilsrecht Ihrer nächsten Verwandten kann Ihre Testierfreiheit einschränken.

Gerade bei der Abfassung des letzten Willens können sich viele Fehler einschleichen. So können Formulierungen nicht eindeutig gewählt sein oder das gewünschte Ziel lässt sich mitunter nicht in der gedachten Art und Weise erreichen. Auch Formfehler können zur Nichtigkeit Ihres Testaments führen. Damit Sie sicher gehen können, dass alles ordnungsgemäß in Ihrem Sinn geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit dem Notar Ihres Vertrauens besprechen. Dieser prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und übernimmt die rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens. Zusätzliche Kosten sind damit nicht verbunden, denn mit der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und der Entwurf ebenfalls abgegolten.

Wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen, können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich in Ihrem Sinn umgesetzt wird.
Sie erleichtern Ihren Erben auch die Abwicklung des Nachlasses, da die Erteilung eines Erbscheins in der Regel nicht mehr erforderlich ist - so sparen Ihre Erben nicht nur Zeit sondern auch die mitunter erheblichen Kosten für den Erbschein.

Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog.
vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.

Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts oder durch Rückforderungsrechte, zu prüfen.

Für die Regelungen Ihrer Vermögensverhältnisse für Lebzeiten und den Todesfall stehen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Notarin Lind und Herr Notar Hömmken als erfahrene, kompetene Ansprechpartner zur Verfügung.

 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung


Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln - entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.

Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgev
ollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:


  • Verträge abschließen,
  • Vermögen verwalten,
  • Bankgeschäfte erledigen,
  • Post entgegennehmen und öffnen,
  • Im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
  • Bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
  • Über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
  • Über eine Organspende entscheiden.


Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.

Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden.


Notarielle Form der Vorsorgevollmacht ist insbesondere zwingend nötig, wenn Sie über Immobilienbesitz verfügen und der Bevollmächtigte auch über diesen verfügen können soll. Andernfalls kann die Vollmacht beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierung sind beim Notar zudem inklusive.g

Ohne rechtswirksame Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz im Bedarfsfall die gerichtliche
Bestellung eines Betreuers vor, den das Gericht grundsätzlich selbst auswählt. Wenn Sie sich nicht darauf, sondern lieber auf jemanden Ihres Vertrauens verlassen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Ihren Betreuer vorschlagen. Sollten keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen, wird sich das Gericht an Ihren Vorschlag halten. Außerdem können Sie in dieser Verfügung Wünsche definieren, wie Ihre Betreuung ausgeführt werden soll. Daran muss sich Ihr Betreuer grundsätzlich halten – es sei denn, die Anweisungen sind gegen Ihr Wohl.

Auf jeden Fall wird dieser Betreuer - anders als bei der Vorsorgevollmacht - vom Gericht kontrolliert und braucht für manche Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung.
Patientenverfügung

Zur Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben gehören auch Situationen, in denen Sie selbst entscheidungsunfähig sind, zum Beispiel durch einen Unfall. Für diese Fälle gibt es die
Patientenverfügung. In ihr legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und können entscheiden, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für Sie getroffen werden, denn die Ärzte sind grundsätzlich an Ihren Willen gebunden.

Für die
Patientenverfügung gilt insbesondere:


  • Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
  • Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer grundsätzlich bindend.
  • Sie beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur Weisungen gegenüber behandelnden Ärzten.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und dem Vorsorgebevollmächtigtem bzw. dem Betreuer entscheidet das Gericht im Sinne des Patientenwillens.


Wenn Sie sich Gedanken um Ihre Zukunft machen und absichern möchten, dass Ihr Wille Vorrang hat, gibt es bei der Entscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kein Entweder-Oder. Denn die eine ersetzt nicht die andere.


In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.


Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung stehen Ihnen in unserer Kanzlei Frau Notarin Lind und Herr Notar Hömmken als erfahrene, kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Ehe und Partnerschaft


Wenn Sie mit Ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft eingehen, zeigen Sie ihm, dass Sie zusammen mit ihm die gemeinsame Zukunft gestalten wollen. Wie diese Lebensgemeinschaft aussehen soll, bleibt dabei ganz Ihnen und Ihrem Partner überlassen - ob Sie ohne Trauschein in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder ob Sie mit ihm die Ehe eingehen. In jedem Fall wirft das Zusammenleben aber zahlreiche Fragen auf, wie zum Beispiel:

  • Was geschieht mit dem bisherigen Vermögen der Partner?
  • Wie soll neues Vermögen (z. B. eine Immobilie) erworben werden? Wer finanziert die Kosten und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
  • Wer haftet für etwaige Schulden und wie können die Risiken minimiert werden?
  • Welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder?
  • Was passiert im Falle einer Trennung?
  • Soll mein Partner für mich handeln können, wenn ich selbst aufgrund Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage bin?
  • Wer erbt im Todesfall und ist der Partner ausreichend versorgt?


Solche Fragen werden von verschiedenen Paaren meist ganz unterschiedlich beantwortet, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Es macht daher Sinn, sich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen und für sich zu entscheiden, ob diese mit den gemeinsamen Vorstellungen übereinstimmen oder angepasst werden sollten. Ihr Notar hat hierzu nicht nur eine herausragende fachliche Qualifikation. Aufgrund seiner Unparteilichkeit kann er gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.


Mit der Eheschließung hat der Gesetzgeber eine Reihe von rechtlichen Folgen verbunden, die teilweise während der Ehe, teilweise erst bei einer Trennung oder Scheidung bedeutsam werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche des
Güterstands, des Unterhalts und der Versorgung im Alter. Diese Regelungen können Sie grundsätzlich an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wegen der mitunter weitreichenden Folgen und um eine unparteiische rechtliche Beratung sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden.


Wenn die gemeinsame Zukunft mit dem Ehe scheitert, ist dies nicht nur persönlich belastend, sondern es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen. Gelingt es den Partnern, diese einvernehmlich zu lösen, erspart das nicht nur zermürbende Streitereien, sondern ermöglicht auch einen schnelleren und kostensgünstigeren Abschluss des Scheidungsverfahrens. Nicht zuletzt genießt eine einvernehmlich gefundene Lösung regelmäßig eine größere Akzeptanz bei den ehemaligen Partnern als eine gerichtliche Entscheidung.


Ihr Notar berät Sie über die offenen Fragen und unterstützt Sie als neutraler rechtlicher Berater bei der Erarbeitung fairer Lösungen. In einer notariell beurkundeten Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung können Sie anschließend Ihre individuellen Vereinbarungen festlegen.


Für Eheleute hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsfolgen für das Zusammenleben sowie für eine etwaige Trennung vorgesehen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für unverheiratete Paare. Das kann zu unsachgerechten Ergebnissen führen, insbesondere, wenn eine seit langer Zeit verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, wenn gemeinsame Investitionen, etwa für ein Haus oder ein Auto, getätigt werden oder wenn gemeinsame Kinder geboren wurden. Als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie sich daher überlegen, welche Regelungen für das Zusammenleben oder für den Fall einer Trennung gelten sollen und diese in einem Partnerschaftsvertrag festhalten.


Dabei sollte man sich auch Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod eines Partners und der Absicherung des jeweils anderen Partners machen. Anders als Ehegatten und Lebenspartner steht Unverheirateten kein gesetzliches Erbrecht zu, so dass regelmäßig Vorsorge für die Absicherung im Todesfall getroffen werden sollte.


Für die Regelungen rechtlicher Folgen von Ehe und Partnerschaft in Form von Ehe- oder Partnerschaftsverträgen oder Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarungen steht Ihnen in unserer Kanzlei vor allem Frau Notarin Lind als langjährig erfahrene, kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Unternehmen


Als Unternehmer werden täglich hohe Anforderungen an Sie gestellt. Ihr Betrieb erfordert jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen. Dabei sind nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es daher einer professionellen rechtlichen Beratung - von der Gründung Ihres Unternehmens über die Durchführung von Strukturmaßnahmen bis hin zur Unternehmensnachfolge.


Am Anfang steht die
Gründung Ihres Unternehmens. Sie ist das Fundament dauerhaften Erfolgs. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen.


Die
Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bietet Ihr Notar Ihnen eine hochqualifizierte Beratung. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister.


Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte, kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon wenige Tage nach der Unterzeichnung beim Notar im Handelsregister eingetragen - und Sie können sich voll und ganz auf Ihre Geschäftsidee konzentrieren.


Nichts ist so beständig wie der Wandel - das gilt vor allem für Ihr Unternehmen. Ihr Notar berät Sie daher auch bei Strukturveränderungen, wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungsvorgängen. Er entwirft die erforderlichen Urkunden und sorgt für deren Vollzug in den entsprechenden Registern.


Auch die Auflösung und das Erlöschen einer im Handelsregister eingetragenen Firma ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, zu beantragen ( § 31 Abs. 2 HGB).


Für die Gründung, Strukturveränderung oder Auflösung Ihrer Firma stehen Ihnen in unserer Kanzlei Herr Notar Hömmken und Frau Notarin Lind als erfahrene, kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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